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   BVerfG, 01.08.2002 - 2 BvR 1247/01   

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https://dejure.org/2002,4909
BVerfG, 01.08.2002 - 2 BvR 1247/01 (https://dejure.org/2002,4909)
BVerfG, Entscheidung vom 01.08.2002 - 2 BvR 1247/01 (https://dejure.org/2002,4909)
BVerfG, Entscheidung vom 01. August 2002 - 2 BvR 1247/01 (https://dejure.org/2002,4909)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde - Spezialkinderheim Erich Hartung - Meerane - DDR - Sexueller Missbrauch von Jugendlichen - Verletzung von Erziehungspflichten - Absolute Verfolgungsverjährung - Verjährungsunterbrechung - Verjährungsbeginn

  • Judicialis

    BVerfGG § 32 Abs. 1; ; BVerfGG § ... 93d Abs. 2; ; StPO § 260 Abs. 3; ; StGB §§ 8 ff.; ; StGB § 78 Abs. 3 Nr. 4; ; StGB § 78 c Abs. 3 Satz 1; ; StGB § 78 c Abs. 3 Satz 2; ; EGStGB § 78 c Abs. 3 Satz 2; ; GG Art. 143; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 103 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verjährung von Straftaten zu Zeiten der ehemaligen DDR

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 2002, 587
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 12.06.2001 - 5 StR 606/00

    Meerane; Kinderheim; Verletzung von Erziehungspflichten; Freiheitsberaubung;

    Auszug aus BVerfG, 01.08.2002 - 2 BvR 1247/01
    gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Juni 2001 - 5 StR 606/00 -.
  • BVerfG, 07.12.1994 - 1 BvR 2011/94

    Erfolgreicher Antrag auf erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die

    Auszug aus BVerfG, 01.08.2002 - 2 BvR 1247/01
    Bei offenem Ausgang muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 169 ; 91, 328 ; stRspr).
  • BVerfG, 07.04.1993 - 1 BvR 565/93

    Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die

    Auszug aus BVerfG, 01.08.2002 - 2 BvR 1247/01
    Bei offenem Ausgang muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 169 ; 91, 328 ; stRspr).
  • BVerfG, 29.09.2000 - 2 BvL 6/00

    Unzulässige Vorlage zur Verjährungsverlängerung

    Auszug aus BVerfG, 01.08.2002 - 2 BvR 1247/01
    Wird diesem Grundsatz widersprochen, so hat dies Auswirkungen zumindest auf das Strafmaß und kann möglicherweise zu einem Verfahrenshindernis führen (vgl. zu einem gleichgelagerten Fall Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 29. September 2000 - 2 BvL 6/00 -, NStZ 2001, S. 261 ff. m.w.N.).
  • LG Leipzig, 14.06.2004 - 5 KLs 410 Js 43323/96

    Prozeß um Mißhandlungen in DDR-Kinderheim überraschend eingestellt

    Auszug aus BVerfG, 01.08.2002 - 2 BvR 1247/01
    Dem Landgericht Leipzig wird aufgegeben, in dem Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Verletzung von Erziehungspflichten u.a. (Aktenzeichen 5 KLs 410 Js 43323/96) gegen den Beschwerdeführer solange keine Hauptverhandlung durchzuführen, bis über seine Verfassungsbeschwerde entschieden ist, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten.
  • BVerfG, 10.02.2021 - 2 BvL 8/19

    Rückwirkende strafrechtliche Vermögensabschöpfung verfassungsgemäß

    Sinn des Instituts der Verjährung ist es, nach Ablauf einer gesetzlich bestimmten Zeit Rechtssicherheit für den Beschuldigten herzustellen und diesem Bedürfnis höheres Gewicht beizumessen als der materiellen Gerechtigkeit (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. August 2002 - 2 BvR 1247/01 -, Rn. 24).
  • BGH, 07.03.2019 - 3 StR 192/18

    BGH erachtet Übergangsvorschrift zum neuen strafrechtlichen

    Ihr Sinn ist es, nach Ablauf einer gesetzlich bestimmten Zeit Rechtssicherheit für den Beschuldigten (oder den Nebenbeteiligten) herzustellen, wobei diesem Bedürfnis dann ein höheres Gewicht als der materiellen Gerechtigkeit beigemessen wird (so BVerfG, Beschluss vom 1. August 2002 - 2 BvR 1247/01, juris Rn. 25).
  • BGH, 08.05.2003 - 4 StR 550/02

    Untreue (Nachteil; Vermögensbetreuungspflicht; Beihilfe bei kollusivem

    Die Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts im einstweiligen Anordnungsverfahren vom 1. August 2002 - 2 BvR 1247/01 -, auf die sich die Revision beruft, befaßt sich mit der Frage, ob durch das 3. Verjährungsgesetz eine Verlängerung der absoluten Verfolgungsverjährungsfrist erfolgt ist.
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